Günter Freiherr von Gravenreuth verliert Prozess gegen fastix a.k.a. Jörg Reinholz deutlich nach Punkten
Gravenreuth muss 60% der Kosten tragen: Deutliche Blamage für angeblichen „Persönlichkeitsrechtsspezialist“
Bericht von fastix auf Rotglut.org
Das LG München I hat am 11.7.2007 unter dem Aktenzeichen 26 O 9628/06 einer Klage von Günter Freiherr von Gravenreuth auf negative Feststellung nur im Hilfsantrag und einer Widerklage des Autors auf negative Feststellung bezüglich Gravenreuthscher Abmahnungen in vier von fünf Fällen stattgegeben.
Der Autor hatte Gravenreuth selbst in einer Abmahnung wegen der Häufigkeit der eingegangenen und unberechtigt erscheinenden Abmahnungen zur Unterlassung der nicht unerheblichen Belästigungen aufgefordert. Dagegen hatte Gravenreuth -nur im Hilfsantrag erfolgreich- geklagt. Der Autor hatte seine Widerklage auf „Negative Feststellung“ etlicher in Abmahnungen erhobener Ansprüche gegen den auf „Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ spezialisierten Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth zunächst selbst eingereicht. Am Landgericht wurde er dann durch einen guten Kassler Anwalt, der übrigens Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, vertreten.
Aus Sicht des Autors gelang es leider nicht ausreichend zu begründen, warum der Autor es unterlassen haben will von Gravenreuth mittels hingerotzter und offensichtlich ungeprüfter Abmahnungen belästigt zu werden. Zudem verneinte das LG München wohl das Abmahnungen dem Wesen nach „Geschäftsbesorgungen ohne Auftrag“ seien. Zumindest ist das der laienhafte Schluss, den der Autor aus „Dem Vortrag des Beklagten [Autor] kann nicht entnommen werden, inwieweit der Kläger [Gravenreuth] Geschäfte des Beklagten ohne Auftrag vorgenommen hätte.“ zieht. Zudem war, auch dass muss möglicherweise eingeräumt werden, das Abmahnverbot des Autors an Gravenreuth etwas zu weit gefasst.
Offenbar nicht zu weit gefasst erschien dem Gericht aber ein Verlangen des Autors, dass Gravenreuth es unterlasse den Autor mit unzulässigen Abmahnungen zu belästigen. Es lehnte den darauf bezogenen Hauptantrag Gravenreuths ab.
Im Gegenzug (Widerklage) verwarf das LG vier Abmahnungen Gravenreuths:
Abmahnung vom 28.11.2005: Der Autor darf nach Ansicht des LG München aus einem Urteil des OLG Düsseldorf zitieren, worin in der Darstellung des Sachverhaltes die folgende Passage findet:
„Die Beklagte [Anmerkung:Symikron] erteile auch nicht in jedem Einzelfall die eine Vollmacht für die Abmahnung. Ihr Anwalt [Anmerkung:Gravenreuth] dagegen belaste sie auch nicht mit den Kosten, wenn diese wider Erwarten uneinbringlich seien„
Das Gericht schreibt hierzu:
„Bei der fraglichen Textpassage handelt es sich um ein wörtliches Zitat aus einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2001. Das Zitat ist als solches klar hervorgehoben.
[...]
Gründe, warum der Beklagte nicht berechtigt sein sollte, Passagen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wörtlich wiederzugeben, sind nicht ersichtlich.„
Abmahnung vom 07.10.2006: Der Autor durfte schreiben: „Gravenreuth geht gegen mich vor und will mir untersagen die Erkenntnisse aus dem diesem Urteil [Anmerkung: das obige des OLG Düsseldorf] und das für ihn selbst sehr negative Urteil selbst zu veröffentlichen„
Das Gericht schreibt hierzu:
„Derartige Bewertungen von Vorgängen fallen in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Absatz des Grundgesetzes. Ein Anspruch des Klägers, dem Beklagten zu untersagen, seine Meinung zu verbreiten, besteht nicht auch wenn der Kläger davon ausgeht, dass die dahinter stehende Meinung unrichtig ist.“
Abmahnung vom 15.2.2006: Der Autor darf als Wertung eines Beitrages von Gravenreuth im Forum von Golem.de wie hier geschehen berichten.
Das Gericht schreibt hierzu:
„Ein Anspruch des Klägers, dem Beklagten die Verbreitung der Behauptungen, die in der Abmahnung unter 1) bis 5) wiedergegeben sind, zu untersagen, besteht nicht.
[...]
Bei den unter Ziffer 1) bis 5) wiedergegeben Äußerungen handelt es sich nicht um unrichtige Tatsachenbehauptungen, vielmehr um kritische Wertungen betreffend den Beitrag des Klägers und dessen Tätigkeit im Allgemeinen.“
Abmahnung vom 07.10.2006: Der angeblich auf „Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ spezialisierte Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth kann offenbar auch aus deutlichsten Formulierungen nicht den Sinn erkennen. – Was heißt wohl: „Ich bin der Auffassung„?
Das Gericht erklärt dem „Spezialist“ Gravenreuth geduldig was das bedeutet:
„Bereits aus dem Wortlaut der Behauptung, dessen Unterlassung der Kläger begehrt, ergibt sich, dass sich nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein Werturteil handelt, dessen Verbreitung durch das Grundrecht des Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist.
Dem Antrag auf Feststellung, dass Gravenreuth die in der Abmahnung vom 28.11.2005 erhobenen Forderungen nicht zustehen, folgte das Gericht nicht. Das muss nicht bedeuten, dass diese ihm zustehen.
Abgelehnt wurde auch der Antrag des Autors auf Schadensersatz. Bei einem „law hunting“, wie Gravenreuth es nach Ansicht des Autors in übler und sittenwidriger Schädigungsabsicht betreibt, sind Schadensersatzansprüche in Deutschland leider nur sehr schwer durchsetzbar. In den USA ist das deutlich einfacher: Sollte dort ein Anwalt so handeln wie es bei Gravenreuth sichtbar wird, dann müsste der auch mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Die Beteiligung des Volkes an der Rechtssprechung -einst durch Schöffen gegeben- wird leider immer mehr eingeschränkt und so geschieht es eben, dass die deutsche Rechtssprechung sich insgesamt zu sehr auf formale Dinge beschränkt und oft die angebrachte Lebensbezogenheit missen lässt.
Insgesamt bleibt ein klarer Sieg nach Punkten und die Blamage des „Möchtergernplattklägers“ und „Persönlichkeitsrechtsverletzungsspezialisten“ Günter Freiherr von Gravenreuth, dessen Abmahnungen als unbegründet zurück gewiesen wurden… die Kostenverteilung wurde wegen des bei Gravenreuth immer wieder sichtbaren Kosteninteresses in den Titel aufgenommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist aber ein „Endurteil“.
Wertungen
Der Kosteninteresse-Gravenreuth behauptete in seinem Schriftsatz vom 6.4.2006:
„Die letzten Abmahnungen wurden nur deshalb nicht weiter verfolgt, weil begründete Zweifel darin bestehen, ob der Beklagte und Widerkläger überhaupt zahlungsunfähig ist.„
Das allein wirft schon ein deutliches Licht auf den Zweck der Abmahnungen. Denn wenn Gravenreuth (angeblich) einzig aus Kostengründen auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichtet, dann kann man eine Belästigungsabsicht dahinter sehen, dass er die Abmahnungen überhaupt versandte. Natürlich ist auch annehmbar, dass Gravenreuth um die Nichtigkeit seiner Ansprüche wusste. Dann hätte er aber die Abmahnungen zurückziehen müssen. Zudem geht nicht ein, warum der „Persönlichkeitsrechtsspezialist“ vor dem Versand seine Anspruchsgrundlagen offensichtlich nicht angemessen prüfte. Diese mangelnden Anspruchsgrundlagen, über die nun das LG München entscheiden musste, hätten wohl auch Laien erkannt. Dazu braucht es eher keinen Anwalt dieser besonderen Art der Spezialisierung auf „Persönlichkeitsrechtsverletzungen“.
Doch Gravenreuth schreibt weiter am 2.7.2007 in einem Schriftsatz zum gleichen Verfahren:
„Nachdem der Widerkläger allerdings mit Schriftsatz vom 6.4.2006 (Anmerkung: sic! Die letzte Abmahnung war vom 15.2.2006) erklärt hatte, dass die fraglichen Ansprüche nicht weiter verfolgt worden sind, mit anderen Worten fallen gelassen worden sind, dann fehlt der negativen Feststellungsklage im Schluss der mündlichen Verhandlung am 6.6.2007 auf jeden Fall das Rechtsschutzbedürfnis.“
Das scheibt also ein Anwalt. Normalerweise würde dem Autor ein „Herr sende Hirn!“ entfleuchen. Hier aber geht der Autor davon aus, dass Gravenreuth das Gericht täuschen wollte. Immerhin ging Gravenreuth vor dem LG Hamburg gegen den Autor auch nach ca. 8 Monaten (Nachweisbar durch die erste Abmahnung vom 21.10.2005) Kenntnis eines Artikels gegen den Autor vor. Allerdings gestützt auf eine vorsätzliche meineidliche Falschbehauptung, dass er den Artikel erst seit dem 25.5.2006 kenne. Nein! Gravenreuth hätte dem Autor den Verzicht erklären müssen. Geht doch aus Gravenreuths Äußerung gerade hervor, dass er bei einer Änderung seiner Vermutungen über das Einkommen oder Vermögen des Autors gegen denselben vorgegangen wäre. Von einem „Fallen lassen“ der Ansprüche kann Gravenreuth hier nicht reden. Das Rechtsschutzbedürfnis des Autors, so erkannte das LG München I trotz der typischen „Gravenreuthschen Nebelkerze“ richtig, bestand.
Was war:
Erst kürzlich gelang es Gravenreuth nicht eine Einstweilige Verfügung gegen den Autor durchzusetzen.
In einer anderen Sache, hat Gravenreuth schon am 9.5.2005 gegen den Autor verloren. Pikanterweise genau wegen des Artikels „Günter v. Gravenreuth belästigt Krankenschwester per Post“ dessen frühe Kenntnis er gegenüber dem LG Hamburg vorsätzlich lügnerisch betritt.
Was wird:
Der Autor hat gegen Gravenreuth eine weitere Klage auf Unterlassung und Widerruf sowie erst gestern zwei Klagen auf negative Feststellung weiterer von Gravenreuth erhobener Forderungen eingereicht.
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Auf Gulli werden Pro-fastix-user mittlerweile gelöscht oder gesperrt. Man kann gewisse Zusammenhänge nun wirklich nicht mehr leugnen!
faker
Juli 15, 2008