Wie Gravenreuth lügt und seinen Meineid zu vertuschen versucht
Dies ist die Abmahnung, die Gravenreuth dem fastix am 21.10.2005 geschickt hat. Es hat mich einige Mühe gekostet, sie zu bekommen…
Seite 1 zeigt das Datum vom 21.10.2005 und die Adresse des beanstandeten Dokumentes:
http://www.it-schule.de/nachricht_zeigen.php?id=166&start=11&bereich_id=2
Alle Äußerungen sind dem fastix damals zwar vom AG München verboten worden, aber das LG München hob das Urteil auf, da Gravenreuth die Klage zurückzog.
Auf Seite 3 die rechtlich nicht begründbare, also rechtswidrige Kostennote
Hier will er die Auskunft nach §34 BDSG. Nur das hessische Pressegesetz (das bayrische auch) schließen die Gültigkeit für Publizisten eben aus… sonst könnten diese Ihre Quellen nicht schützen.
Hier sein „Vorschlag“ für die Unterlassungserklärung….
Die Grafik clip_image002.jpg zeigt ganz eindeutig einen Schnappschuss von der Seite, die am 21.10.2005 auf IT-Schule.de lag.

Das war die Email-Fassung. Aber die Abmahnung gab es auch schriftlich:

Gravenreuth verlor also das Verfahren in der Berufung. Er war sauer und kündigte am 15. Mai 2006 seinen Gang vor das LG Hamburg an:
Am 25.5.2006 schreibt Grafenreuth, „wie ich erst jetzt, bei der Ausarbeitung einer umfassenden Klage vor dem LG Hamburg feststellte… Ein Armutszeugnis. Abmahnen, sich mehrfach Gericht drum streiten um dann nach etlichen Monaten festzustellen, da gab es noch was, wo er hätte klagen können…
Und deswegen verschweigt er die Kenntnis, schreibt auf einem Antrag, der auf Seite 1 das Datum vom 19.6.2006 trägt und ab Seite 2 den 16.2.2006 (Warum wohl…)
„Wie der Antragsteller erst bei der Ausarbeitung einer Klage gegen den Antragsgegner am 25.5.2006 feststellte, erklärten der Antragsgegner unter http://www.it-schule.de/nachricht_zeigen.php?id=166&start=11&bereich_id=2, dass der Antragsteller nur Stroh oder Abmahnungen im Kopf habe“
Von einem Einräumen der Kenntnis des Artikels ist im Antrag an keiner Stelle etwas zu finden.

Dafür kann man eine Seite weiter sehr schön sehen, dass es a) der gleiche Artikel ist und b) dass die Äußerung, die er untersagt haben will, unterhalb jener Äußerungen steht, die er vor dem AG München wegklagen wollte. Also, wenn er das, wie er in der Abmahnung schrieb, monatelang überlesen hatte, was hatte Gravenreuth dann im Kopf?

Und auf Seite 13 seines Antrags an das LG Hamburg schreibt er das deshalb ganz anders:
Der unter 3.2. beschriebene Beitrag stammt wohl schon vom 12. Juni 2005. Antragsteller [also Gravenreuth] hat jedoch erst bei der Ausarbeitung einer Klage gegen den Antragegner am 25. Mai hiervon Kenntnis erlangt. Er ist heute noch online. Diese Ausführungen werden hiermit an Eides statt versichert.
Das kann nicht anders verstanden werden, als dass Gravenreuth versichert vom Artikel selbst erst am 25.5.2006 Kenntnis erlangt zu haben. Die hatte er aber schon am 21.10.2005!
fastix hatte darauf hin geschrieben:
Gravenreuth hat tatsächlich eine Einstweilige Verfügung des LG Hamburg erwirkt. Ich vermute, die Richter waren nicht besonders aufmerksam- oder Gravenreuth hat arglistig verschwiegen, dass er den Artikel und die Formulierung beweisbar schon über acht Monate kennt. Genau das verneint nämlich jegliche Dringlichkeit, die bei einer Einstweiligen Verfügung gegeben sein sollte.
Gravenreuth verlangt eine Gegendarstellung, die fastix zurückweist, weil sie sachlich absolut unrichtig ist, er wusste da schon von der Versicherung an Eides statt, die sogar mehr als ein Verschweigen ist.
Gravenreuth zieht nun mit Schreiben vom 10. Juli 2006 vor das LG Kassel und lügt erneut in seinem Antrag auf Erlass einer Gegendarstellung. Er behauptet:
Der Beitrag „Günter v. Gravenreuth belästigt Krankenschwester per Post“, aus dem dem verantwortlichen Redakteur ebenfalls Äußerungen untersagt worden sind, stammt vom 12. Juli 2005. Von diesem habe ich jedoch erst bei der Ausarbeitung einer Klage am 25.5.2006 Kenntnis erlangt. Die gegenteilige Behauptung, wonach ich diesen Text schon „sehr lange“ bzw. über acht Monate gekannt haben soll, ist unwahr.

Was? Gravenreuth spinnt. Natürlich kannte er den Text, denn damit kann nur der Artikel gemeint sein, seit dem 21.10.2005. Das sind ca. 8 Monate. Bei einem Antrag auf den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gilt regelmäßig die 4-Wochen-Frist der Einreichung nach erster Kenntnis als wichtiges Merkmal der Eilbedürftigkeit. Er kannte ihn zu lange, das ist „sehr lange.“
Gravenreuth lügt!








Na ja, kein so grosses „Ding“ sondern eher ein kleines Beispiel, wie genau der Lügenbaron aus München es selbst mit der Wahrheit nimmt, findet sich beim Vergleich dieser beiden „Artikel“:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/9/9235/1.html
http://www.hackerland.de/hackertales/akt_gvg.htm
Anonymous
März 23, 2007
Na ja, kein so grosses „Ding“ sondern eher ein kleines Beispiel, wie genau der Lügenbaron aus München es selbst mit der Wahrheit nimmt, findet sich beim Vergleich dieser beiden „Artikel“:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/9/9235/1.html
http://www.hackerland.de/hackertales/akt_gvg.htm
Anonymous
März 23, 2007